1. Soweit die gelieferten Waren mangelhaft sind und soweit in diesen Bedingungen nicht anders vereinbart, haften wir für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht uns zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sind Sie berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsrechte ist, dass Sie alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllen. Erkennbare Mängel haben Sie uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen zehn Werktagen anzuzeigen. Verborgene Mängel haben Sie uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Sowohl der erkennbare als auch der verborgene Mangel ist grundsätzlich schriftlich anzuzeigen, es sei denn, die Anzeigefrist kann durch eine schriftliche Anzeige nicht eingehalten werden.
2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen Ihnen die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften darüber hinaus, jedoch mit folgender Maßgabe, zu:
a) liegt der Mangel in einer Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Ware für die wir Ihnen zusätzliche Rechte im Sinne einer Garantie für den Garantiefall durch gesonderte schriftliche Garantieerklärung eingeräumt haben, stehen Ihnen unbeschadet Ihrer gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der gesonderten Garantieerklärung zu.
b) unterfällt der Mangel keiner Garantie und liegt der Mangel in einer nur unerheblichen Abweichung von den subjektiven und objektiven Anforderungen gemäß § 4 und bei einer vereinbarten Montage, von den Montageanforderungen, steht Ihnen nur ein Recht auf angemessene Minderung zu.
c) Ist die Abweichung von den subjektiven und objektiven Anforderungen gemäß § 4 und bei einer vereinbarten Montage, von den Montageanforderungen erheblich, beschränken sich Ihre Ansprüche bei Mängeln zunächst auf das Recht auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nachbesserung fehl, wird sie von uns verweigert oder es ist Ihnen diese unzumutbar, stehen Ihnen Ihre sonstigen gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln zu.
d) Erhöhen sich unsere Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung, weil die Ware an einen anderen Ort als Ihren Sitz oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht wurde, haben Sie uns die erhöhten Aufwendungen zu ersetzen.
e) Wurde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache oder an eine andere Sache angebracht, bevor sich der Mangel gezeigt hat, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung lediglich verpflichtet, Ihnen die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache bis zu einem Betrag von 50 % des Bruttoverkaufspreises zu ersetzen, sofern diese Aufwendungen erforderlich waren. Darüber hinaus besteht keine Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen gemäß S. 1.
f) Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich Ihr etwaiges Rücktrittsrecht auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teil nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für Sie unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind von Ihnen darzulegen